Buchführung und Rechnungswesen – so klappt’s
Buchführung als Grundlage des betrieblichen Rechnungswesens
Unter Buchführung versteht man die laufende Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle.
Sie ist der wichtigste Bereich des betrieblichen Rechnungswesens und liefert die
Grundlagen für die Kostenrechnung und die Kalkulation. Sie macht den wirtschaftlichen
Erfolg des Unternehmens sichtbar. Die Buchführung sollte deshalb in erster
Linie als wertvolles Instrument zur Steuerung und Kontrolle des Betriebes gesehen
werden und nicht als notwendiges Übel für die Steuerbehörden. Die Einrichtung einer
Buchführung muss daher nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten, unter
Berücksichtigung der steuerlichen Erfordernisse, erfolgen.
Die Aufgaben der Buchführung sind im Wesentlichen zu sehen in der Feststellung
der Vermögens- und Schuldensituation und in der lückenlosen und planmäßigen
Aufzeichnung aller Veränderungen der Vermögens- und Schuldenwerte anhand der
verschiedenen Belegarten. Darüber hinaus in der Ermittlung des Unternehmensergebnisses,
also des Gewinns oder Verlusts, indem alle Aufwendungen und Erträge
im Einzelnen erfasst werden. Sie liefert ebenso Zahlenwerte für die Kalkulation der
Waren und Erzeugnisse sowie Daten für die innerbetriebliche Kontrolle. Ebenso ist
sie Berechnungsgrundlage für Steuern und wichtiges Beweismaterial bei Rechtsstreitigkeiten
mit Kunden und Lieferanten.
Demnach ist die Buchführung eine lückenlose und planmäßige Aufzeichnung aller
Geschäftsfälle eines Unternehmens auf der Grundlage des Belegwesens. Die Buchführung
ist auch – wie bereits erwähnt – Grundlage für das gesamte Rechnungswesen.
Jeder Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist zur „doppelten
Buchführung“ verpflichtet. Er muss regelmäßig Abschlüsse machen und die Inventarverzeichnisse erstellen und fortschreiben. Für das Finanzamt ist diese Form der
Buchführung erforderlich, wenn der Betrieb Umsätze im Kalenderjahr von mehr als
350.000 Euro oder einen Gewinn von mehr als 30.000 Euro aufweist.
Angehörige der Freien Berufe und sogenannte Nichtkaufleute können ihren Gewinn
(oder Verlust) durch eine Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz
(EStG) ermitteln. Bei dieser Ermittlungsmethode sind die Betriebseinnahmen
und Betriebsausgaben in dem Wirtschaftsjahr anzusetzen, in dem sie zugeflossen
beziehungsweise geleistet worden sind.
Wer zur doppelten Buchführung verpflichtet ist oder freiwillig eine doppelte Buchführung
durchführt, muss diese nach den „Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung“
tun. Die doppelte Buchführung umfasst die systematische Erfassung aller
Aufwendungen und Erträge sowie die Darstellung aller Bestände. Anhand dieser
Erfassungsmethode ist die komplette Darstellung der Vermögens- und Ertragslage
des Unternehmens möglich.
Durch die Buchführung werden alle Geschäftsvorfälle
-
lückenlos
-
in zeitlich richtiger Reihenfolge
-
wertmäßig
erfasst.
Die gesammelten Zahlenwerte werden nach dem Einnahmen-/Ausgabenprinzip geordnet
und gruppiert. Am Ende des Wirtschaftsjahres wird eine Gewinn- und Verlustrechnung
(Erfolgsrechnung) erstellt, die den Gewinn oder Verlust des letzten
Wirtschaftsjahres aufzeigt und deren Zustandekommen ersichtlich macht. Ebenso
wird zum Ende des Wirtschaftsjahres ein Gesamtabschluss, die Schlussbilanz, erstellt.
Dadurch wird die Vermögens- und Schuldenlage und deren Verschiebungen
transparent gemacht.
Für die Unternehmensleitung, ob Einzelunternehmer, Geschäftsführer einer Personengesellschaft oder einer GmbH, ist die Buchführung ein unerlässliches Instrument,
um kurz-, mittel- oder langfristige Entscheidungen für das Unternehmen
treffen zu können.
Die Buchführung ist als wichtiges Hilfsmittel der Geschäftsleitung für folgende Bereiche
anzusehen:
-
Sie gibt Auskunft über die Umsatzhöhe und Umsatzgeschwindigkeit,
-
sie macht die Vermögens- und Schuldenlage des Unternehmens sichtbar,
-
sie gibt exakten Einblick in die Zahlungsbereitschaft des Unternehmens,
-
sie ermittelt den Erfolg des Unternehmens und gibt Aufschluss über die Rentabilität
des eingesetzten Kapitals (anhand der Erfolgsrechnung), -
sie liefert Berechnungsgrundlagen für die Kalkulation,
-
sie ermöglicht Planungsrechnungen für zukünftige Unternehmensentscheidungen
und ist generell wirksames Mittel zur Betriebskontrolle, -
sie ermittelt die Steuerberechnungsgrundlage für die Steuerbehörden (Finanzamt,
Gemeindesteueramt), -
sie dient als Grundlage für Kreditverhandlungen mit Kreditinstituten.




