Die Gewerbeanmeldung

Gewerbeamt
Jeder Gewerbebetrieb muss beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden.
Rechtsgrundlage hierfür ist die Gewerbeordnung (GeWo) mit einer Reihe von Nebengesetzen. Freie Berufe wie Rechtsanwälte, Ärzte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
usw. unterliegen den Bestimmungen der GeWo jedoch nicht. Für sie gelten besondere
Berufsordnungsregelungen.

Über die Gewerbeanmeldung werden in der Regel folgende Behörden informiert:

  • Finanzamt
  • Industrie- und Handelskammer
  • Berufsgenossenschaft
  • Statistisches Landesamt
  • Handwerkskammer (bei Handwerksberufen)
  • Handelsregistergericht

Anzeigepflichtige Gewerbe
Anzeigepflichtig sind selbstständige Betriebe eines stehenden Gewerbes, einer
Zweigniederlassung oder einer selbstständigen Zweigstelle. Das gilt auch für den
Handel mit Automaten, für Lotterien und Ausspielungen sowie für den Betrieb von
Wettannahmestellen.

Anzeigepflichtig ist auch die Verlegung eines Betriebes, der Wechsel eines Gewerbes
oder die Ausdehnung auf andere Waren oder Dienstleistungen sowie die Aufhebung
des Betriebes. Die Anmeldung bei der Gewerbebehörde (Gemeinde, Bürgermeisteramt)
muss vom Gewerbetreibenden persönlich, unter Vorlage eines gültigen Personalausweises,
vorgenommen werden.

Erlaubnispflichtige Gewerbe
Neben der Anzeigepflicht des Gewerbes, die für jede Gewerbeart gilt, gibt es auch
Gewerbearten, die einer besonderen Erlaubnispflicht unterliegen. Die Gewerbeerlaubnis
ist, zusammen mit der Gewerbeanmeldung, bei der zuständigen Gewerbebehörde
einzureichen. Dies ist wiederum persönlich, mit gültigem Personalausweis,
vorzunehmen. Darüber hinaus muss ein polizeiliches Führungszeugnis und ein Auszug
aus dem Gewerberegister vorgelegt werden.

Einzelhandel

 

  • Milchhandel (Milchhandelserlaubnis erforderlich, Sachkundenachweis notwendig),
  • Arzneimittelhandel (Sachkundenachweis erforderlich, Selbstbedienungsverbot),
  • Waffenhandel (Waffenhandelserlaubnis, Sachkundenachweis erforderlich).


Reisegewerbe
Darunter ist jedes Gewerbe zu verstehen, das seine Waren an verschiedenen Orten
anbietet (sogenannter ambulanter Handel).

Man unterscheidet:
Reisegewerbetätigkeiten, die das Mitführen einer Reisegewerbekarte für folgende
Tätigkeiten verlangt:

 

  • Verkauf und Ankauf von Waren,
  • Anbieten von gewerblichen Waren,
  • Darbietungen von Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen
    oder sonstige Leistungen.

Reisegewerbetätigkeiten, die keine Reisegewerbekarte erfordern, sondern nur
anzeigepflichtig sind (§ 55). Dazu zählen unter anderem folgende Tätigkeiten:

  • gelegentliche Veranstaltungen: Messen, Ausstellungen, öffentliche Feste,
  • die Vermittlung von Versicherungs- und Bausparverträgen,
  • die Tätigkeit als Handlungsreisender im Auftrag eines Gewerbetreibenden.

Gaststättengewerbe
Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, muss hierfür die Erlaubnis einholen. Das
gilt für folgende Bereiche:

  • Getränke, die zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden,
  • zubereitete Speisen, die an Ort und Stelle zubereitet werden,
  • Beherbergungsbetriebe, wenn für die Dauer einer Veranstaltung an einer ortsfesten
    Betriebsstätte Speisen und Getränke verabreicht werden.


Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn

  • der Antragsteller, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere
    dann, wenn er dem Trunke erlegen ist,
  • die Betriebs- und Personalräume für den Betrieb nicht geeignet sind,
  • der Gewerbebetrieb dem öffentlichen Interesse entgegensteht,
  • der Antragsteller nicht an einem lebensmittel- und hygienerechtlichen Unterricht
    der Industrie- und Handelskammer teilgenommen hat.

Rechtsgrundlage: Gaststättengesetz

Vermittlungsgewerbe
Wer gewerbsmäßig Verträge über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche
Räume, Wohnräume, Darlehen sowie Kapital- und Vermögensanlagen vermittelt,
unterliegt der Erlaubnispflicht. Vor Erteilung der Gewerbeerlaubnis werden von
der zuständigen Behörde die persönliche Zuverlässigkeit und die Vermögensverhältnisse
des Antragstellers geprüft. Außerdem müssen ausreichende Sicherheiten bereitgestellt
werden, die das Vermögen des Auftraggebers absichern sollen.

Industriebetrieb
Die Erlaubnispflicht besteht nur in ganz bestimmten Fällen. So zum Beispiel für die
Herstellung von Waffen und Arzneimitteln.
Besonders genehmigungspflichtig sind Anlagen, die auf die Umwelt schädigend einwirken
können.

 

Rechtsgrundlagen: Gewerbeordnung, Bundes-Immissionschutzgesetz

Handelsregister
Das Handelsregister ist ein öffentliches und amtliches Verzeichnis aller Kaufleute.
Es wird vom zuständigen Amtsgericht geführt. Die Inhaber oder die Gesellschafter
müssen persönlich ihren Namen, den Namen der Firma und alle wichtigen Rechtsverhältnisse
angeben. Die Unterschriften müssen notariell beglaubigt werden.
Jedermann ist berechtigt, in das Handelsregister Einblick zu nehmen. Die Öffentlichkeit
soll sich über die Rechtsverhältnisse von Kaufleuten und Handelsbetrieben
unterrichten können.

Die Eintragungen werden im Bundesanzeiger und in der Tagespresse am Ort des
Amtsgerichts bekannt gegeben.

Rechtsgrundlagen: §§ 8–16 Handelsgesetzbuch

Handwerksrolle
Die Handwerkskammer führt ein Verzeichnis, in das selbstständige Handwerker
eingetragen werden. Voraussetzung für die Eintragung ist, dass der selbstständige
Handwerker im zu betreibenden Handwerk oder in einem verwandten Handwerk die
Meisterprüfung abgelegt hat oder ihm eine Ausnahmebewilligung von der zuständigen
Verwaltungsbehörde – nach Anhörung der Handwerkskammer – erteilt worden
ist.

Ein Handwerksbetrieb liegt dann vor, wenn er handwerksähnlich betrieben wird und
vollständig oder in wesentlichen Tätigkeiten ein Gewerbe umfasst, das in Anlage A
zur Handwerksordnung aufgeführt ist.
Auch in Anlage B zur Handwerksordnung aufgeführte handwerksähnliche Betriebe
sind in die Handwerksrolle einzutragen. Beginn und Beendigung eines handwerksähnlichen
Gewerbes muss der Handwerkskammer angezeigt werden.
Über die Eintragung in die Handwerksrolle wird eine Handwerkskarte ausgestellt,
die zusammen mit der Gewerbeanmeldung bei der am Ort zuständigen Behörde vorzulegen
ist.

Rechtsgrundlagen: Handwerksordnung (HandwO)

Berufsgenossenschaft
Die Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der
Unternehmer ist nach der Reichsversicherungsordnung verpflichtet, seinen Betrieb
innerhalb einer Woche nach Veröffentlichung bei der fachlich zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden. Dies gilt auch, wenn er keine Arbeitnehmer beschäftigt,
weil in manchen Branchen die gesetzliche Pflichtversicherung nicht nur für die
Beschäftigten besteht, sondern auch für den Unternehmer. Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber. Sie soll Arbeitsunfälle
verhüten und nach Eintritt eines Schadensfalls den Verletzten, seine Angehörigen
und seine Hinterbliebenen entschädigen. Die Hilfen beziehen sich auf folgende Leistungen:

 

  • Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit
  • Arbeits- und Berufsförderung, Erleichterung der Verletztenfolge
  • Leistungen in Geld an den Verletzten, seine Angehörigen und seine Hinterbliebenen
  • Abgesichert ist der Arbeitnehmer nicht nur für die Unfallfolgen im Betrieb
  • Auch der Weg von und zur Arbeit unterliegt dem Versicherungsschutz


Die Anmeldung bei der fachlich zuständigen Berufsgenossenschaft kann formlos
erfolgen, jedoch müssen folgende Punkte aufgeführt sein:

 

  • Gegenstand und Art des Unternehmens,
  • die Zahl der Versicherten,
  • den Eröffnungstag des Unternehmens.

 

Quelle: Gründung & Franchising 2007/2008; Erfolgreich Selbstständig; BusinessVillage Verlag; ISBN-13:978-3-938358-65-8