Die Rechtsformen im Einzelnen

Einzelunternehmen
Das Einzelunternehmen ist die am häufigsten gewählte Rechtsform. Eigentümer und
Geschäftsführer ist in einer Person vereint. Das Kapital bringt der Inhaber selbst
auf. Er trägt das Geschäftsrisiko und führt das Unternehmen alleine. Erst ab einem gewissen Umfang des Unternehmens, wenn für die ordnungsgemäße Abwicklung
des Geschäftsbetriebes eine kaufmännische Einrichtung notwendig ist, besteht für
den Inhaber die Verpflichtung, die Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen.
Nichtkaufleute brauchen nicht in das Handelsregister eingetragen zu werden. Die
Rechtsform des Einzelunternehmens ist besonders dann zu empfehlen, wenn für die
Geschäftsgründung nur wenig Kapital zur Verfügung steht.

Gründung: Die Eintragung in das Handelsregister ist nur dann erforderlich, wenn
das Unternehmen eine bestimmte Größe erreicht hat.

Haftung: Vollhaftung des Inhabers mit dem gesamten Privat- und Geschäftsvermögen.
Geschäftsführung: Inhaber und Geschäftsführer sind eine Person.

Firmierung: Wird das Unternehmen in das Handelsregister eingetragen, so kann
ein Firmenname in Form einer Sach-, Personen-, Fantasiefirma oder auch einer
Mischfirma gewählt werden. Nichtkaufleute, die sich freiwillig in das Handelsregister
eintragen lassen, müssen Zusätze verwenden, die eine Erlangung der Kaufmannseigenschaft kennzeichnen. Als Zusatz muss die Bezeichnung „eingetragener
Kaufmann beziehungsweise Kauffrau“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung
dieser Bezeichnung („e.K.“, „e.Kfm.“ oder „e.Kfr.“) geführt werden.

Rechtsgrundlagen: §§ 17–37 HGB

 


Stille Gesellschaft
Beabsichtigt der Kaufmann seinen Betrieb zu vergrößern oder hat er für seine zukünftigen
Geschäfte keinen ausreichenden Kapitalsockel, so kann er einen stillen
Gesellschafter aufnehmen, der eine Kapitaleinlage leistet, die in das Vermögen
des Unternehmers übergeht. Dieses Gesellschaftsverhältnis ist nach außen nicht
sichtbar, das heißt, es wird nicht in das Handelsregister eingetragen. Der stille
Gesellschafter wird am Unternehmensgewinn beteiligt. Die Verlustbeteiligung kann
vertraglich ausgeschlossen werden.

Gründung: Durch formlosen Vertrag. Die stille Beteiligung wird nicht in das Handelsregister
eingetragen.

Haftung: Die Haftung des stillen Gesellschafters beschränkt sich auf seine Einlage,
falls dies nicht vertraglich ausgeschlossen wird.

Geschäftsführung: Der stille Teilhaber hat keinen Einfluss auf die Geschäftsführung.
Er ist jedoch berechtigt, in die Bilanz und andere Unterlagen Einsicht zu
nehmen.

Firmierung: Die stille Beteiligung wird im Firmennamen nicht sichtbar.

Rechtsgrundlagen: §§ 230–237 HGB

 


Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Die Gesellschaftsform der OHG bietet sich an, wenn mindestens zwei Personen ein
Handelsgewerbe betreiben wollen. Die Rechtsform der OHG ist dann zu empfehlen,
wenn die Gesellschafter beabsichtigen, im Unternehmen aktiv mitzuarbeiten und
bereit sind, für Verbindlichkeiten des Unternehmens unbeschränkt und gesamtschuldnerisch
zu haften. Die Gesellschafter sollten selbst am stärksten daran interessiert
sein, dass der Geschäftserfolg durch das engagierte Mitwirken aller gelingen
kann. Dabei ist sehr darauf zu achten, dass die Partner sich gut in der Geschäftsführung
ergänzen, da durch die volle und gesamtschuldnerische Haftung gegenseitige
Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit grundlegend wichtig sind. Sind Geschäfte
beabsichtigt, die voller Risiken stecken, ist die Gesellschaftsform der OHG nicht zu
empfehlen. Hier wäre es sicherlich eher angebracht, eine Rechtsform zu wählen, die
eine persönliche Haftung der Gesellschafter ausschließt, und sich nur auf die Kapitaleinlage
der Gesellschafter beschränkt. Zu empfehlen wäre in einem solchen Fall
die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Gründung: Die OHG entsteht durch einen formlosen Vertrag. Er regelt die Rechtsverhältnisse
nach innen (Innenverhältnis) und nach außen (Außenverhältnis). Die
Eintragung in das Handelsregister ist zwingend vorgeschrieben, und muss von jedem
Gesellschafter vorgenommen werden.

Haftung: Volle persönliche, unbeschränkte und gesamtschuldnerische Haftung der
Gesellschafter.

Geschäftsführung, Vertretung: Jeder Gesellschafter ist grundsätzlich berechtigt,
an der Geschäftsführung teilzunehmen. Durch Vertrag können jedoch Geschäftsführungsbefugnisse eingeschränkt werden. Diese Regelung gilt ebenso für die Vertretung.

 

Firmierung: Als Firmenbezeichnung kann eine Personen-, Sach- oder Fantasiefirma
sowie eine Mischfirma gewählt werden. Als Rechtsform muss der Zusatz „Offene
Handelsgesellschaft“ oder „OHG“ geführt werden.

Rechtsgrundlagen: §§ 105–160 HGB


Kommanditgesellschaft (KG)
Die Rechtsform der KG bietet sich dann besonders an, wenn der Unternehmer die
Einschränkung seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit verhindern möchte,
jedoch zur Erweiterung seiner Kapitalbasis Teilhafter aufnimmt, die ihre Einlage
leisten und in Höhe dieser Einlage für die Schulden des Unternehmens haften. Die
Teilhafter (Kommanditisten) werden am Unternehmensgewinn beteiligt. Der vollhaftende
Gesellschafter (Komplementär) haftet dagegen auch mit seinem Privatvermögen.
Zur Mitarbeit im Unternehmen ist der Kommanditist weder berechtigt noch
verpflichtet. Ihm steht jedoch ein Kontrollrecht zu, das Einblick in die wichtigsten
Bücher geben soll. Die Kommanditgesellschaft eignet sich besonders für kleine und
mittlere Familienbetriebe.

Gründung: Die KG entsteht im Innenverhältnis durch einen Vertrag. Im Außenverhältnis
durch die Eintragung in das Handelsregister. Die Anmeldung zum Handelsregister
ist von allen Gesellschaftern vorzunehmen (Voll- und Teilhafter).

 

Haftung: Der Komplementär haftet den Gesellschaftsgläubigern gegenüber unbeschränkt,
der Kommanditist dagegen nur mit seiner Einlage.

Geschäftsführung, Vertretung: Jeder Komplementär ist berechtigt in der Geschäftsführung
mitzuarbeiten und das Unternehmen nach außen zu vertreten. Die
Kommanditisten sind davon ausgeschlossen.

Firmierung: Als Firmenbezeichnung kann eine Personen-, Sach- oder Fantasiefirma
sowie eine Mischfirma gewählt werden. Als Rechtsform muss der Zusatz „Kommanditgesellschaft“ oder „KG“ geführt werden.

Rechtsgrundlagen: §§ 161–177 HGB

 


Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Aufgrund der beschränkten Haftung der Gesellschafter ist die Rechtsform der GmbH
sehr beliebt. Die Haftung der Gesellschafter erstreckt sich nur auf die Kapitaleinlage.
Der Rückgriff auf das Privatvermögen der Gesellschafter durch die Gesellschaftsgläubiger
ist rechtlich nicht möglich. Die GmbH ist eine Handelsgesellschaft mit
einer eigenen Rechtspersönlichkeit (juristische Person), die zu jedem gesetzlich zulässigen
Zweck gegründet werden kann. Erst durch die Eintragung in das Handelsregister
ist die Gründung wirksam. Das Mindeststammkapital der GmbH beträgt 25.000
Euro, wovon 12.500 Euro eingezahlt sein müssen. Bei Sachgründungen, das heißt,
wenn Maschinen, Fahrzeuge oder eine Büroausstattung eingebracht werden, wird
ein Sachgründungsbericht mit Unterlagen verlangt, aus denen die Sacheinlagenbewertung
ersichtlich ist. Das Registergericht prüft die Richtigkeit der Angaben.

Gründung: Der Gesellschaftsvertrag ist formlos, muss jedoch notariell beglaubigt
werden. Die Gesellschaft muss in das Handelsregister eingetragen werden. Die GmbH
kann auch als Ein-Mann-GmbH gegründet werden.

Haftung: Die Haftung beschränkt sich auf das Gesellschaftsvermögen. Werden vor
der Eintragung in das Handelsregister Geschäfte für die GmbH getätigt, so haften
die Gesellschafter auch mit ihrem Privatvermögen für die Gesellschaftsverbindlichkeiten.

Geschäftsführung, Vertretung: Die Geschäftsführer werden durch die Gesellschafterversammlung bestimmt. Es kann einer oder mehrere Geschäftsführer das Unternehmen leiten und nach außen vertreten. In der Regel sind die Geschäftsführer
auch Gesellschafter der GmbH.

Firmierung: Die Firma kann dem Gegenstand des Unternehmens (zum Beispiel Harald
Huber Metallwarenhandel GmbH) entnommen werden und den Namen mindestens
eines Gesellschafters enthalten. Es darf auch „gemischt“ der Name des
Gesellschafters und der Gegenstand des Unternehmens verwendet werden. Die Bezeichnung „GmbH“ muss immer im Firmennamen erscheinen.

Rechtsgrundlagen: GmbH-Gesetz

 


GmbH & Co. KG
Der besondere Vorteil der GmbH & Co. KG ist in der Haftungsbeschränkung zu sehen.
Die steuerlichen Vorteile sind dagegen in den Hintergrund getreten.Die GmbH tritt bei der GmbH & Co. KG als Komplementär auf. Damit wird erreicht, dass die Haftung auf das Vermögen des Unternehmens beschränkt bleibt.

Gründung: Die GmbH & Co. KG entsteht durch einen Gesellschaftsvertrag. Die Eintragung
in das Handelsregister ist zwingend vorgeschrieben.

Haftung: Die GmbH haftet als Komplementär unbeschränkt, die Kommanditisten
dagegen nur mit ihrer Einlage.

Geschäftsführung, Vertretung: Die Geschäftsführung obliegt der GmbH, zu deren
Vertretung nach innen und außen ein Geschäftsführer ernannt wird.

Firmierung: Die Firma der GmbH & Co. KG enthält den Namen des Komplementärs
(=GmbH) mit einem Zusatz, der das Gesellschaftsverhältnis andeutet. Namen der
Kommanditisten erscheinen nicht im Firmennamen.

 

Rechtsgrundlagen: wie KG


Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)
Die GbR ist eine Vereinigung, in der sich mehrere Personen zusammenschließen,
um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Grundlage hierfür ist ein formloser
Gesellschaftsvertrag. In der Namensgebung der GbR müssen mindestens zwei Gesellschafter mit ihren Vor- und Zunamen auftauchen. Besonders Kleingewerbetreibende
oder Freiberufler schließen sich häufig zur GbR zusammen.

Gründung: Die Gesellschaft entsteht durch einen formlosen schriftlichen Vertrag.
Die Eintragung in das Handelsregister ist nicht erforderlich.

Haftung: Die Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch und unbeschränkt mit dem
Privat- und Geschäftsvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Geschäftsführung: Steht grundsätzlich jedem Gesellschafter zu. Durch Vertrag
können jedoch Gesellschafter mit der Geschäftsführung beauftragt, andere davon
ausgeschlossen werden.

Firmierung: Die Vor- und Zunamen von mindestens zwei Gesellschaftern müssen
in der Namensgebung verwendet werden. Zusätze, die auf den Tätigkeitsbereich
hinweisen, sind erlaubt.

Rechtsgrundlagen: §§ 705–740 BGB


Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine Gesellschaftsform, in der sich Angehörige
Freier Berufe (Ärzte, Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ingenieure,
Architekten und andere) zusammenschließen, um gemeinsam ihren Beruf auszuüben.
Die PartG ist rechtlich selbstständig, und somit auch Träger von Rechten und
Pflichten.

Gründung: Die Anmeldung muss im Partnerschaftsregister vorgenommen werden.
Dazu ist jeder Gesellschafter verpflichtet. Erst durch die Eintragung ist die Partnerschaftsgesellschaft gegründet. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich.

Haftung: Für die Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft haften die Partner
als Gesamtschuldner gegenüber den Gläubigern. Eine andere vertragliche Regelung
ist möglich.

Geschäftsführung/Vertretung: Jeder Gesellschafter ist berechtigt an der Geschäftsführung
teilzunehmen. Jeder Gesellschafter kann grundsätzlich alleine allgemeine
Tagesgeschäfte durchführen, es sei denn, der Partnerschaftsvertrag schließt einzelne
Gesellschafter von Geschäftsführungsbefugnissen aus.

Firmierung: Der Name der PartG ist keine Firma unter der ein Kaufmann seine
Handelsgeschäfte betreibt und nach außen auftritt. Die Namensgebung muss mindestens
einen Namen des Partners enthalten und die Bezeichnung „Partner“ oder
„Partnerschaftsgesellschaft“ sowie die Berufsbezeichnung aller Partner. Zum Beispiel
Huber, Jung, Berger Partnerschaftsgesellschaft, Dipl.-Ingenieur, Dipl.-Betriebswirt,
Dipl.-Volkswirt.

Rechtsgrundlagen: PartG

Die „kleine“ Aktiengesellschaft
Bei der sogenannten „kleinen“ Aktiengesellschaft handelt es sich weder um eine
eigene Rechtsform, noch gibt es Abgrenzungskriterien zur herkömmlichen Aktiengesellschaft.
Als eine Alternative zur „großen“ AG kann die Gründung einer „kleinen“
AG sinnvoll sein, wenn nicht die Gründung einer GmbH bevorzugt wird. Die
Bezeichnung „kleine“ bezieht sich nicht auf den zu erwartenden Umsatz oder die
Mitarbeiterzahl, sondern auf die Zahl der Anteilseigner und die Herabsetzung des
Mindestnennbetrages der Aktie auf einen Euro und andere Modifikationen. Gegründet
werden kann sie von einem Alleinaktionär und Vorstand in Personalunion, der
aber von drei Aufsichtsräten kontrolliert werden muss. Zur Gründung einer „kleinen“
AG genügt eine formlose Mitteilung an das Handelsregister. Die Mindeststammeinlage
beträgt ebenso wie bei der „großen“ AG 50.000 Euro.

Dennoch ist die Aktiengesellschaft eher für größere Unternehmen konzipiert, die
einen erheblichen Kapitalbedarf haben. Für Existenzgründer ist diese Rechtsform
im Vergleich zur GmbH nicht sehr zu empfehlen. Wenn der Existenzgründer die
Haftung auf seine Kapitaleinlage beschränken möchte, so ist – wie bereits erwähnt
– die Rechtsform der GmbH eventuell der bessere Weg.

Rechtsgrundlagen: Aktiengesetz 

 

Quelle: Gründung & Franchising 2007/2008; Erfolgreich Selbstständig; BusinessVillage Verlag; ISBN-13:978-3-938358-65-8